(1)
Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung
30 Minuten.
(2)
Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Zwischenprüfung 120 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeit in der
Magisterprüfung beträgt ebenfalls 120 Minuten.
(1)
Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
· 1 Leistungsnachweis über die Proseminare Einführung in die Germanistische Literaturwissenschaft I und II (Klausur),
· 2 Teilnahmescheine über Proseminare aus zwei der drei Bereiche Einführung in die Erzähltheorie und/oder Einführung in die Dramentheorie und/oder Einführung in die Gedichtinterpretation,
· 1 Leistungsnachweis über ein Proseminar zur Neueren und neuesten deutschen Literatur,
· Teilnahme an Proseminaren zur Einführung in die Germanistische Mediävistik und zur Einführung in die Medien- und Kommunikationswissenschaft und Stilistik/Rhetorik, davon 1 Teilnahmeschein.
(2)
Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung aus einer Klausur
zur Gattungstheorie.
(1)
Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung zur Magisterprüfung
die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
a.
Nachweis über Kenntnisse in einer Fremdsprache im Umfang von 6 SWS,
b.
Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung,
c.
Teilnahme an Hauptseminaren zur Neueren und neuesten deutschen Literatur,
zur Älteren deutschen Literatur und zur Medien- und Kommunikationswissenschaft,
daraus 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar zur Neueren und neuesten
deutschen Literatur,
d.
1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar zur Älteren deutschen
Literatur oder zur Medien- und Kommunikationswissenschaft.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen zu erbringen
eine Fachklausur und eine mündliche Prüfung.
Die Fachklausur erfolgt zu einem Rahmenthema, für das der Prüfling Vorschläge machen kann. Aus diesem Rahmenthema werden vom Prüfer bzw. von der Prüferin zwei Aufgabenstellungen entwickelt, von denen der Prüfling eine wählen muss.
Die mündliche Prüfung erfolgt zur Neueren und neuesten deutschen Literatur.
(3)
Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen in der
folgenden Reihenfolge zu erbringen:
1. Klausur,
2. mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden hat.
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Germanistische Literaturwissenschaft" treten zum 01.10.2002 in Kraft.