Zurück zu Ordnungen

Allgemeine Hinweise zu den Prüfungen


Die Ausführungen enthalten Hinweise zum Prüfungsablauf sowie zu den einzelnen Prüfungsteilen und ihren Inhalten und beschreiben die Zulassungsvoraussetzungen. Über die konkrete Nennung der zu erbringenden Leistungen hinaus sind weitere Scheine nach eigener Wahl zu erwerben, um folgendes Gesamtstundenvolumen nachweisen zu können:

Magisterstudiengänge
Hauptfach: 72 SWS
Nebenfach: 36 SWS

Lehramtsstudiengänge
Lehramt Gymnasium: 68 SWS
Lehramt an Sekundarschulen/ Sonderschule: 58 SWS
(SWS = Semesterwochenstunden)

Regelstudienzeit
- Magisterstudiengang: 9 Semester
- Lehramtsstudiengang Gymnasium: 9 Semester
- Lehramtsstudiengang Sekundarschule/Sonderschule: 8 Semester

Die Zwischenprüfungen finden in der Regel nach Ende des Grundstudiums, d. h. nach dem 4. Semester statt. Die jeweiligen Abschlussprüfungen - Magisterprüfungen und Erste Staatsprüfungen - beenden das Hauptstudium.


Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen

- Nachweis über sechs SWS Latein – gilt für Lehramtsstudiengang Gymnasium,
- Nachweis über sechs SWS Latein oder über eine dritte Fremdsprache - gilt für Hauptfach Magisterstudiengang,
- Nachweis über die Teilnahme am „Kommunikationspraktischen/-technologischen Grundkurs“ gilt für Lehramtsstudiengänge.
Diese Nachweise sollten in der Regel bis zur Zwischenprüfung erworben werden.
Über die Anerkennung von Lateinkenntnissen oder weiteren Fremdsprachenkenntnissen, die in der Schule erworben worden sind, entscheiden die Prüfungsbeauftragten der jeweiligen Studiengänge am Germanistischen Institut nach Antrag und Vorlage der konkreten Nachweise.

Prüfungsbeauftragte des Germanistischen Instituts
Magisterstudiengänge: Dr. Heidi Ritter (E-Mail, Webseite)
Lehramtsstudiengänge: Dr. Anita Krempelmann (E-Mail, Webseite)

Einhaltung der Regelstudienzeit
Paragraph 17 Abs. 4 des Hochschulgesetzes vom 7. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 (GVBl. LSA S. 520) regelt Folgendes:
„Studierende sollen die Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung zu den in der Prüfungsordnung festgelegten Terminen ablegen. Werden aus von Studierenden zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Vor- oder Zwischenprüfung um mehr als zwei, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester überschritten oder wird eine Prüfung, zu der die Anmeldung erfolgt ist, aus von diesen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.“
Praktisch bedeutet dies, dass die tatsächlich (nachträglich) abgelegte Prüfung bereits als erste Wiederholungsprüfung gilt; eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht zwingend, so bedarf eines Antrages.
Studierende, die das Grundstudium um mehr als zwei Semester überziehen ohne die Vor- oder Zwischenprüfung abgelegt zu haben, werden aufgefordert, sich in ihrem eigenen Interesse umgehend mit dem Prüfungsausschuss des Fachbereiches in Verbindung zu setzen und zuvor Rücksprache mit den Prüfungsbeauftragten des Germanistischen Instituts zu nehmen.


Prüfungszeitraum
Sowohl die Zwischen- als auch die Abschlussprüfungen sollen in der Regel jeweils in einem Prüfungszeitraum zu den in der Prüfungsordnung festgelegten Terminen abgelegt werden.
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer alle geforderten Leistungs- und Studiennachweise (SN nur für Lehramtsstudiengänge) zu den vorgeschriebenen Terminen vorlegt.
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt.
Der Übergang in das Hauptstudium ist erst nach Abschluss des Grundstudiums möglich, d.h. nach den erfolgreich absolvierten Zwischenprüfungen in allen Teilen.


Zurück zu Ordnungen